Änderungsgenehmigung in Mecklenburgische Seenplatte veröffentlicht

Amt für Landwirtschaft und Umwelt informiert am 19.05.2025 über Umweltanlagen-Änderungen – Online einsehbar

Von Landesredaktion MV

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (STALU MS) hat am 19.05.2025 eine offizielle Bekanntmachung veröffentlicht. Hintergrund ist die Erteilung des Änderungsgenehmigungsbescheides mit der Kennzeichnung ÄG 004/25. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 10 Absatz 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

Rechtliche Grundlage der Bekanntmachung

Die Änderungsgenehmigung basiert auf bundesrechtlichen Vorgaben, die den Umgang mit genehmigungsbedürftigen Anlagen regeln. Durch § 10 Absatz 8 BImSchG sowie die 9. Verordnung über das Genehmigungsverfahren (BImSchV) wird das Verfahren zur öffentlichen Bekanntmachung solcher Bescheide vorgegeben.

Wichtige Informationen zum Genehmigungsverfahren

Die Veröffentlichung des Änderungsgenehmigungsbescheides bietet der Öffentlichkeit Einblick in die Entscheidungsprozesse rund um Umwelt- und Landwirtschaftsanlagen. Gemäß den Vorschriften werden damit Transparenz und Beteiligung sichergestellt.

  • Genehmigungsnummer: AB 29/25
  • Datum der Bekanntmachung: 19.05.2025
  • Keine Anhänge zu dieser Mitteilung
  • Einblick und Nachvollziehbarkeit für Bürger

    Die vollständige Meldung mit allen Einzelheiten kann auf der offiziellen Website des STALU eingesehen werden.

    Vollständige Bekanntmachung online lesenhttps://www.stalu-mv.de/Bekanntmachungen/?id=210661&=processor.&sa.pressemitteilung.sperrfrist=alle

    Bedeutung für Anwohner und Interessierte

    Die öffentliche Bekanntmachung von Änderungsgenehmigungen ist ein zentraler Bestandteil des Umweltrechts. Sie stellt sicher, dass Bürger, Betroffene und Verbände im Sinne der Transparenz zeitnah informiert werden und gegebenenfalls Einwendungen oder Anmerkungen vorbringen können.

    Weitere Informationen und Details bleiben der vollständigen Meldung vorbehalten, die jeder interessierte Bürger online abrufen kann.

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