Genehmigung für vier Windkraftanlagen bei Sülte und Lübesse erteilt
Auslegung der Unterlagen vom 21. Juli bis 4. August 2026 – Widerspruch und Klage sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen im Bereich Sülte und Lübesse öffentlich bekannt gemacht. Die Mitteilung erfolgte nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sowie § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Bekanntmachung ist vom 20. Juli 2026 datiert, die Mitteilung trägt die Nummer B64/26 vom 15. Juli 2026.
Die Energiepark Sülte GmbH & Co. KG aus Bamberg erhielt den Genehmigungsbescheid mit Datum vom 28. April 2026. Das Aktenzeichen lautet 34/26.
Vier Windkraftanlagen genehmigt
Genehmigt wurden vier Windkraftanlagen des Typs Nordex N 149/5.X mit Serrations (STE). Jede Anlage hat eine Gesamthöhe von 199,95 Metern, eine Nabenhöhe von 125,4 Metern, einen Rotordurchmesser von 149,1 Metern und eine Nennleistung von 5,7 Megawatt.
Die Standorte liegen in 19077 Sülte und Lübesse. In der Bekanntmachung werden folgende Flächen genannt:
- WKA 6: Gemarkung Sülte, Flur 3, Flurstück 10, Rechtswert 33263634, Hochwert 5933593
- WKA 7: Gemarkung Sülte, Flur 3, Flurstück 8, Rechtswert 33264049, Hochwert 5933856
- WKA 9: Gemarkung Sülte, Flur 1, Flurstück 49/3, Rechtswert 33264310, Hochwert 5934157
- WKA L1: Gemarkung Lübesse, Flur 2, Flurstück 29/3, Rechtswert 33264667, Hochwert 5934018
Nebenbestimmungen und Naturschutz
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden. Bestandteil des Tenors sind die unter Abschnitt C. aufgeführten Nebenbestimmungen. Zudem wurde die sofortige Vollziehung mehrerer Nebenbestimmungen angeordnet, darunter C.III.2., C.III.3., C.III.4. mit Ausnahme von C.III.4.19 bis C.III.4.21, sowie C.III.5 bis C.III.10.
Außerdem wurde eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten zum gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 NatSchAG M-V erteilt. Sie betrifft unmittelbare Beeinträchtigungen von 93 Quadratmetern Baumhecke.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Energiepark Sülte GmbH & Co. KG.
Unterlagen liegen zwei Wochen aus
Der Genehmigungsbescheid einschließlich Begründung und der zugehörigen Antragsunterlagen wird nach der Bekanntmachung für zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Die Auslegung läuft vom 21. Juli 2026 bis einschließlich 4. August 2026.
Einsichtnahme in Schwerin
Die Unterlagen können beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, im 1. Obergeschoss der Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall-, Kreislaufwirtschaft eingesehen werden.
Die Öffnungszeiten sind:
- Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 15.30 Uhr
- Freitag: 7.30 bis 12.00 Uhr
Nach vorheriger telefonischer Absprache unter 0385 58866512 ist eine Einsichtnahme auch darüber hinaus möglich. Auf Verlangen eines Beteiligten wird zudem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Online-Zugang
Die Unterlagen sind außerdem online auf der Internetseite des StALU Westmecklenburg abrufbar unter http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/.
Zusätzlich sind sie im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Lübesse VI“ zu finden: https://www.uvp-verbund.de/portal/.
Fristen für Widerspruch und Klage
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, erhoben werden.
Ebenso kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekannt gemacht und zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können Personen, die Einwendungen erhoben haben, den Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich beim StALU Westmecklenburg oder elektronisch unter [email protected] anfordern.
Besondere Hinweise für Dritte
Auch Dritte können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg in Schwerin einlegen. Dieser Widerspruch ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald gestellt und begründet werden.
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