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Genehmigungsbescheid für „WKA Boizenburg IV“ veröffentlicht

Zwei Windkraftanlagen am Standort Boizenburg-Schwartow mit Nebenbestimmungen sowie Biotopschutz-Ausnahme; Einsicht vom 11. bis 25. August 2026

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Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat die Bekanntmachung zum Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen am Standort Boizenburg veröffentlicht. Die Genehmigung für das Vorhaben „WKA Boizenburg IV“ wurde der ENERKRAFT GmbH bereits mit Datum vom 3. Dezember 2025 erteilt.

Genehmigung für zwei Anlagen in Schwartow

Genehmigt wurden zwei Windkraftanlagen des Typs Nordex N163/5.X STE in 19258 Stadt Boizenburg, Ortsteil Schwartow. Die Anlagen haben laut Bekanntmachung jeweils eine Gesamthöhe von 245,5 Metern, eine Nabenhöhe von 164 Metern, einen Rotordurchmesser von 163 Metern und eine Nennleistung von 5,7 Megawatt.

Die in der Bekanntmachung genannten Standorte sind:

  • WKA 2, Gemarkung Schwartow, Flur 3, Flurstück 8, Rechtswert 33218213, Hochwert 5926327
  • WKA 4, Gemarkung Schwartow, Flur 1, Flurstück 81/3, Rechtswert 33218549, Hochwert 5925654

Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden. Zudem wurde die sofortige Vollziehung mehrerer Nebenbestimmungen angeordnet. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die ENERKRAFT GmbH.

Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Bekanntmachung enthält auch eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten zum gesetzlichen Biotopschutz nach Paragraf 20 NatSchAG M-V. Diese betrifft unmittelbare Beeinträchtigungen von 39 Quadratmetern sonstigem Eichen- und Eichenmischwald sowie 398 Quadratmetern Baumhecke.

Für mittelbare Beeinträchtigungen werden folgende Flächen genannt:

  • 8.084 Quadratmeter Baumhecke, nur WKA 2
  • 7.328 Quadratmeter sonstiger Eichen- und Eichenmischwald, nur WKA 2
  • 5.591 Quadratmeter Feldgehölz aus überwiegend heimischen Baumarten
  • 1.211 Quadratmeter Erlen- und Eschen-Quellwald, nur WKA 4

Die Verpflichtung zur Kompensation des Eingriffs in den Naturhaushalt im Umfang von 8,8648 Hektar Kompensationsflächenäquivalenten sowie des Eingriffs in das Landschaftsbild im Umfang von 9,6711 Hektar geht auf die Flächenagentur M-V GmbH über.

Bescheid liegt ab 11. August aus

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich Begründung sowie der zugehörigen Antragsunterlagen wird nach der Bekanntmachung für zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Die Einsichtnahme ist vom 11. August 2026 bis einschließlich 25. August 2026 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13 in 19053 Schwerin, 1. Obergeschoss, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft, möglich.

Die Öffnungszeiten für die Auslegung sind:

  • Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 15.30 Uhr
  • Freitag: 7.30 bis 12.00 Uhr

Auch darüber hinaus ist eine Einsichtnahme nach vorheriger telefonischer Absprache unter 0385 – 588 66512 möglich. Auf Verlangen eines Beteiligten wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Die Unterlagen sind außerdem online auf der Internetseite des StALU Westmecklenburg unter http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/ sowie im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Boizenburg IV“ unter https://www.uvp-verbund.de/portal/ einsehbar.

Fristen für Widerspruch und Klage

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, eingelegt werden. Ebenfalls kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid und seine Begründung nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg oder elektronisch unter [email protected] anfordern.

Besondere Regelung für Dritte

Auch Dritte können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Drittwiderspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg einlegen. Dieser Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Laut Bekanntmachung entfaltet ein Drittwiderspruch keine aufschiebende Wirkung.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald gestellt und begründet werden.

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