Keine Umweltverträglichkeitsprüfung für geplante Änderung der Schlachtanlage Severin

Vorprüfung im Einzelfall bestätigt aus Sicht des staatlichen Amts, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind; Genehmigungsanträge liegen vor.

Von Landesredaktion MV

Vorprüfung für Änderungen am Schlachtbetrieb in Severin abgeschlossen

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat für die geplante wesentliche Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren am Standort Severin festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Bekanntmachung erfolgte nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2026.

Geplant ist nach Angaben der Behörde die wesentliche Änderung der Anlage durch den Bau einer geschlossenen Produktionshalle und neuer Produktionseinrichtungen sowie durch die Umnutzung und den Rückbau vorhandener Gebäude. Der Standort liegt in 19374 Severin, Kastanienallee 3. Betroffen sind in der Gemarkung Severin, Flur 1, die Flurstücke 78/3, 79/3, 102/6, 102/8, 102/10, 102/11, 102/13, 102/21, 102/22, 102/23, 102/24, 102/25, 102/26, 102/27 und 102/31.

Genehmigung beantragt

Für das Vorhaben hat die Mecklenburger Landpute GmbH eine Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beantragt. Zusätzlich wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beantragt.

Das StALU Westmecklenburg führte als Genehmigungsbehörde dazu eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 UVPG in Verbindung mit Nummer 7.13.2 und 7.19.2 der Anlage 1 zum UVPG durch. Diese Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Besondere örtliche Gegebenheiten geprüft

Nach Angaben der Behörde wurde die standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wurde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten nach den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da dies für die geplante Änderung bejaht wurde, wurden in einer zweiten Stufe die möglichen Umweltauswirkungen genauer betrachtet.

Behörde sieht keine UVP-Pflicht

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich laut Behörde aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf Umwelt und Schutzgüter. Im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des Geflügelschlachthofes sowie der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Verwertung von Schlachtnebenprodukten und tierischen Abfällen sei insbesondere von einer Reduzierung der Geruchs- und Schallemissionen auszugehen.

Nach Einschätzung der Behörde beschränken sich die Wirkungen geografisch auf das Vorhabensgebiet und dessen Nahbereich. Bis auf eine Spitzenpegelüberschreitung am Immissionsort IO9 sowie die zusätzliche Bodenversiegelung seien mit dem Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen verbunden. Grenzüberschreitende Auswirkungen seien nicht zu erwarten.

Die an den nächsten Immissionsorten zu erwartenden Geruchs-, Lärm- und sonstigen Belastungen würden gegenüber der vorhandenen Belastung deutlich reduziert oder blieben gleich. Die nächtliche Spitzenpegelüberschreitung am IO9 könne durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden, sodass die maximal zulässigen Spitzenpegel der TA Lärm eingehalten werden könnten.

Keine erheblichen Eingriffe erwartet

Auch nachhaltige und erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne eines Eingriffs nach der Naturschutzgesetzgebung sieht die Behörde nicht. Als Begründung wird angeführt, dass die zu bebauenden Flächen bauplanungsrechtlich im Innenbereich liegen und eine ökologisch geringe Bedeutung haben. Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien ebenfalls nicht zu erwarten.

Fernwirkungen gebe es nach Darstellung der Behörde nicht, abgesehen von vorübergehend wirkendem Lärm während der Bauphase. Schutzgebiete und Gebiete von besonderer Bedeutung lägen mehr als 5.000 Meter entfernt.

Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar

Die Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Über den Antrag wird die zuständige Genehmigungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.

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