Schlachtanlage in Severin: Änderungsvorhaben mit geplanter Inbetriebnahme 2027

Unterlagen vom 28. Juli bis 27. August 2026; Einwendungen bis 10. September 2026 möglich

Von Landesredaktion MV

Bekanntmachung zu geplanter Änderung am Schlachtbetrieb in Severin

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat eine amtliche Bekanntmachung zu einem Vorhaben der Mecklenburger Landpute GmbH veröffentlicht. Das Unternehmen plant am Standort 19374 Severin, Kastanienallee 3, die wesentliche Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren.

Geplant sind die Errichtung einer geschlossenen Produktionshalle und neuer Produktionseinrichtungen sowie die Umnutzung und der Rückbau vorhandener Gebäude. Betroffen sind in der Gemarkung Severin, Flur 1, die Flurstücke 78/3, 79/3, 102/6, 102/8, 102/10, 102/11, 102/13, 102/21, 102/22, 102/23, 102/24, 102/25, 102/26, 102/27 und 102/31.

Die genehmigte Schlachtkapazität von maximal 45 Tonnen pro Tag bleibt nach Angaben der Behörde unverändert. Die geänderte Anlage soll voraussichtlich im vierten Quartal 2027 in Betrieb gehen.

Genehmigungsverfahren läuft

Für das Vorhaben sind eine Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt. Das Genehmigungsverfahren wird nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie nach der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geführt. Zuständige Behörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

Diese Unterlagen liegen aus

Zu den entscheidungserheblichen Berichten und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zu Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, gehören Fachgutachten des Antragstellers:

  • Emissions- und Immissionsprognose für Schall
  • Geruchs-Immissionsprognose
  • Standortbezogene Voruntersuchung des Einzelfalls

Auslegung vom 28. Juli bis 27. August 2026

Der Antrag und die beigefügten Unterlagen liegen vom 28. Juli 2026 bis einschließlich 27. August 2026 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg aus:

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
1. Obergeschoss – Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

Die Einsicht ist zu folgenden Zeiten möglich:

  • Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 15:30 Uhr
  • Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr

Darüber hinaus ist eine Einsichtnahme nach individueller vorheriger telefonischer Absprache unter 0385 - 588 66525 möglich.

Die Unterlagen werden außerdem online auf der Internetseite des StALU Westmecklenburg veröffentlicht unter http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/.

Wer eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit benötigt, kann sich ebenfalls unter der Telefonnummer 0385 - 588 66525 an das StALU Westmecklenburg wenden.

Einwendungen bis 10. September 2026 möglich

Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 10. September 2026 schriftlich bei der Genehmigungsbehörde oder per E-Mail eingereicht werden. Bei einer Einreichung per E-Mail muss die Einwendung unter dem Betreff „Einwendung Mecklenburger Landpute Severin“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument, zum Beispiel als PDF, übersandt werden.

Die E-Mail-Adresse lautet: [email protected].

Die Behörde weist darauf hin, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. Name und Anschrift der Einwender müssen vollständig und gut lesbar angegeben werden. Außerdem müssen Einwendungen unterschrieben sein, andernfalls sind sie ungültig.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind im Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Umgang mit den Einwendungen

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden bekannt gegeben, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist. Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben für die ordnungsgemäße Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben. Auch die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

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