Wesentliche Änderung für DK0-Deponie Consrade beantragt
StALU Westmecklenburg erwartet nach allgemeiner Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Für die DK0-Deponie in Consrade ist eine wesentliche Änderung beantragt worden. Wie das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) in einer Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) mitteilt, beabsichtigt die OTTO DÖRNER Mineralik GmbH & Co.KG, die Deponie per Plangenehmigungsantrag nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wesentlich zu ändern.
Welche Änderungen vorgesehen sind
Geplant sind nach Angaben der Behörde mehrere Anpassungen an der Deponie. Dazu gehören:
- die Änderung des Oberflächenabdichtungssystems,
- die Änderung der Deponiekubatur,
- der Randdammaufbau mit vermehrtem Einbau von Ersatzbaustoffen,
- die temporäre Abdeckung von Teilbereichen des DA I auf dem Betriebsgelände der Deponie Consrade.
Betroffen sind in der Gemarkung Consrade, Flur 1, die Flurstücke 197, 198/2, 199/2, 200/5 und 201/4.
Keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
Das StALU WM hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Das Ergebnis: Von dem Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die Behörde begründet dies mit ihrer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie gesetzlich geschützte Biotope.
Begründung der Behörde
Nach der Bekanntmachung beansprucht das Änderungsvorhaben keine zusätzlichen natürlichen Ressourcen. Auch zusätzliche Emissionen entstünden nicht. Insbesondere soll durch die Erhöhung der geplanten Rekultivierungsschicht bei gleichbleibender Deponieendhöhe sowie durch die temporäre Oberflächenabdeckung auf Teilbereichen der Deponie die Sickerwasserbildungsrate verringert werden. Der geänderte Einsatz von Ersatzbaustoffen führe zudem zu keinen zusätzlichen Staubemissionen.
Baubedingte Auswirkungen auf Flora und Fauna würden nach Angaben der Behörde durch bereits festgelegte naturschutzrechtliche Auflagen wie Bauzeitenregelungen und Kompensationsmaßnahmen vermieden. Schutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope seien nicht betroffen.
Wegen ausreichender Abstände zu angrenzenden Wohnbebauungen seien auch für Menschen keine Auswirkungen durch Staub- und Lärmimmissionen zu erwarten. Aufgrund der Lage des Änderungsvorhabens sowie geeigneter Vermeidungsmaßnahmen stuft die Behörde die Auswirkungen auf die Schutzgüter insgesamt als nicht erheblich ein.
Weiteres Verfahren
Nach Einschätzung der Behörde kann das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Feststellung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist nicht selbstständig anfechtbar.
Über den Antrag wird die Genehmigungsbehörde nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entscheiden.
Eigene Anzeige
Hier könnten Ihre Neuigkeiten stehen
Erreichen Sie Menschen in dieser Region – transparent als Anzeige gekennzeichnet.