Änderungen an drei Windkraftanlagen bei Lübz – Umweltvorprüfung ohne UVP-Pflicht
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg informiert über die geplante wesentliche Änderung der Anlagen und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach UVPG.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat über eine geplante wesentliche Änderung von drei Windkraftanlagen am Standort Lübz informiert. Grundlage ist eine Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 17.08.2026 mit der Nummer B75/26 vom 06.08.2026.
Geplante Änderung in Lübz
Antragstellerin ist die Erneuerbare Energie Mecklenburg GmbH & Co. KG mit Sitz am Leibnizplatz 1 in 18055 Rostock. Geplant ist die wesentliche Änderung von drei Windkraftanlagen am Standort Lübz in der Gemarkung Gischow, Flur 2, auf den Flurstücken 45 und 47 sowie in der Gemarkung Burow, Flur 1, Flurstück 134.
Vorgesehen sind drei Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 7.0MW mit einer Leistung von jeweils 7,0 MW und einer Gesamthöhe von 262 Metern. Für diese wesentliche Änderung ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG beantragt worden, die die Änderung des Anlagentyps umfasst.
Bereits genehmigtes Vorhaben
Für das Errichten und Betreiben von drei Windkraftanlagen des Typs Vestas V150-4.0/4.2 mit einer Gesamthöhe von 244 Metern, einer Nabenhöhe von 166 Metern zuzüglich 3 Metern Fundamenterhöhung, einem Rotordurchmesser von 150 Metern und einer Nennleistung von 4,2 MW war bereits eine Genehmigung nach § 4 BImSchG erteilt worden. Diese trägt die Kennzeichnung Gez. 58/25 vom 13.11.2025.
Prüfung nach dem UVPG
Im ursprünglichen Genehmigungsverfahren wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Dabei ergab sich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 UVPG erforderlich ist, weshalb das Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt wurde.
Für das nun vorliegende Änderungsvorhaben hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG vorgenommen. Nach dieser Prüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
Nach Angaben der Behörde beruhen die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht auf der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkungen, insbesondere bei Schall sowie Standorteignung und Turbulenz, im Hinblick auf das Schutzgut Mensch. Das Vorhaben könne nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Über den Antrag wird die zuständige Genehmigungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Die Bekanntmachung ist online abrufbar unter https://www.stalu-mv.de/Bekanntmachungen/?id=222383&processor=processor.sa.pressemitteilung&sa.pressemitteilung.sperrfrist=alle.
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