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Änderungen an drei Windkraftanlagen bei Lübz – Umweltvorprüfung ohne UVP-Pflicht

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg informiert.

Es informiert über eine geplante Änderung von drei Windkraftanlagen.

Das Amt nennt dafür eine Bekanntmachung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.

Die Bekanntmachung trägt die Nummer B75/26 vom 06.08.2026.

Die Bekanntmachung nennt als Grundlage eine Veröffentlichung vom 17.08.2026.

Geplante Änderung am Standort Lübz

Antragstellerin ist die Erneuerbare Energie Mecklenburg GmbH & Co.

KG.

Die Antragstellerin hat ihren Sitz am Leibnizplatz 1.

Sie hat dort die Postleitzahl 18055.

Der Ort ist Rostock.

Die geplante Änderung soll am Standort Lübz stattfinden.

Der Standort liegt in der Gemarkung Gischow.

Dafür sollen die Flurstücke 45 und 47 betroffen sein.

Zusätzlich soll die Gemarkung Burow betroffen sein.

Dafür soll das Flurstück 134 in Flur 1 betroffen sein.

Für die Anlagen plant das Unternehmen drei Windkraftanlagen.

Die Anlagen sollen vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 7.0MW sein.

Jede Anlage soll eine Leistung von 7,0 Megawatt haben.

Die geplante Gesamthöhe soll bei 262 Metern liegen.

Das Unternehmen beantragt eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Die Genehmigung soll auf Paragraph 16b Absatz 7 Satz 3 beruhen.

Die beantragte Genehmigung umfasst die Änderung des Anlagentyps.

Bereits genehmigtes Vorhaben

Für das Errichten und Betreiben von drei Windkraftanlagen liegt bereits eine Genehmigung vor.

Die genehmigten Anlagen sollen vom Typ Vestas V150-4.0/4.2 sein.

Die genehmigte Gesamthöhe soll bei 244 Metern liegen.

Die genehmigte Nabenhöhe soll bei 166 Metern liegen.

Dabei soll eine Fundamenterhöhung von 3 Metern enthalten sein.

Der genehmigte Rotordurchmesser soll bei 150 Metern liegen.

Die genehmigte Nennleistung soll bei 4,2 Megawatt liegen.

Diese Genehmigung trägt die Kennzeichnung Gez. 58/25 vom 13.11.2025.

Prüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Im ursprünglichen Genehmigungsverfahren führte das Amt eine Vorprüfung durch.

Diese Vorprüfung beruhte auf Paragraph 7 Absatz 1 UVPG.

Das Amt stellte damals fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist.

Darum führte das Verfahren die Regelungen aus Paragraph 10 BImSchG durch.

Für das vorliegende Änderungsvorhaben prüfte das Amt erneut.

Das Amt nutzte dafür Paragraph 9 UVPG.

Die zuständige Behörde nahm die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor.

Nach dieser Prüfung soll keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig sein.

Die Behörde begründet das mit den geänderten Auswirkungen.

Das Amt bewertet dabei vor allem Schall.

Das Amt bewertet auch die Standorteignung.

Das Amt bewertet außerdem Turbulenz.

Das Amt betrachtet das Schutzgut Mensch.

Das Amt schätzt das Risiko erheblicher Umweltfolgen als gering ein.

Die Behörde geht davon aus, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen.

Diese Auswirkungen müssten nach Paragraph 25 Absatz 2 UVPG beachtet werden.

Die Feststellung nach Paragraph 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG gilt ohne selbständige Anfechtbarkeit.

Über den Antrag entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde.

Die Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Online abrufbare Bekanntmachung

Die Bekanntmachung ist online abrufbar.

Der Link lautet: https://www.stalu-mv.de/Bekanntmachungen/?

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