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Umwelt

Genehmigungsbescheid G 013/25 jetzt öffentlich

Behörde informiert transparent über das laufende Genehmigungsverfahren gemäß BImSchG und 9. BImSchV

Von Landesredaktion MV12.01.26, 01:00

Die zuständige Behörde informiert aktuell über die Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides G 013/25. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wird der Vorgang gemäß § 10 Absatz 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) öffentlich gemacht.

Hintergrund zur Bekanntmachung

Die Veröffentlichung mit der Kennnummer AB /26 - 12.01.2026 ist Teil des formalen Verfahrens im Umweltrecht. Hierbei werden interessierte Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie andere Betroffene transparent über bestehende oder anstehende Genehmigungen informiert.

Kurz erklärtBundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge regelt.

Kurz erklärtGenehmigungsbescheid

Ein Genehmigungsbescheid ist eine behördliche Entscheidung, mit der eine beantragte Tätigkeit, die besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegt, offiziell erlaubt wird.

Transparenz und Beteiligung

Das Verfahren sieht vor, dass die Öffentlichkeit Zugang zu allen relevanten Informationen erhält. Im konkreten Fall gab die Behörde bekannt, dass es keine weiteren Anhänge zu dieser Bekanntmachung gibt.

Weiterführende Informationen

Weiterführender Link

title="Offizielle Meldung der Behörde"

subTitle="Volltext der Bekanntmachung online"

url="https://www.stalu-mv.de/Bekanntmachungen/?id=216956&=processor.&sa.pressemitteilung.sperrfrist=alle"

/>

Mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides gewährleistet die Behörde eine offene Informationspolitik und gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, umfassende Einblicke in laufende Genehmigungsverfahren zu erhalten. Damit bleibt das Verfahren transparent und nachvollziehbar.

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