Keine Umweltverträglichkeitsprüfung für geplante wesentliche Änderung einer Windkraftanlage in Mühlen-Eichsen

StALU Westmecklenburg verweist auf das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 UVPG

Von Landesredaktion MV

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) hat nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) bekannt gemacht, dass für die geplante wesentliche Änderung einer Windkraftanlage am Standort Mühlen-Eichsen keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Vorhabenträgerin ist die UGE Goddin GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie mit Sitz in der Dorfstraße 20a in 18276 Lohmen. Geplant ist die Erhöhung des Schallleistungspegels einer Windkraftanlage vom Typ Nordex N163-6.8 MW mit einer Leistung von 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 245,5 Metern. Der Standort liegt in Mühlen-Eichsen, Gemarkung Goddin, Flur 1, Flurstück 15.

Für die Anlage war zunächst eine Genehmigung nach § 4 BImSchG erteilt worden. Diese betraf das Errichten und Betreiben einer WKA des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nabenhöhe von 166 Metern, einer Fundamenterhöhung von 3 Metern, einer Gesamthöhe von 250 Metern und einer Nennleistung von 5,6 MW. Später wurde im Rahmen eines Änderungsverfahrens der Typ in eine Nordex N163-6.8 MW mit Serrations (STE) geändert; dabei wurden eine Nabenhöhe von 164 Metern, eine Gesamthöhe von 245,5 Metern und eine Nennleistung von 5,6 MW genannt.

Nach Angaben der Behörde wurde im ursprünglichen Genehmigungsverfahren zwar freiwillig eine UVP beantragt, das Vorhaben unterlag jedoch nicht den Bestimmungen der Anlage 1 des UVPG. Eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche und ein funktionaler Zusammenhang mit weiteren Windkraftanlagen lagen demnach nicht vor. Deshalb bestand seinerzeit keine UVP-Pflicht, und das Verfahren wurde nach § 10 BImSchG ohne UVP durchgeführt.

Beim nun vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das StALU WM führte dazu eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 UVPG durch. Das Ergebnis: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

Als wesentliche Gründe nennt die Behörde die Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen, insbesondere des Schallleistungspegels sowie der Standorteignung und Turbulenz, auf das Schutzgut Mensch. Nach Einschätzung des StALU WM sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Zulassungsentscheidung nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die Feststellung ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Über den Antrag entscheidet nun die zuständige Genehmigungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Die Bekanntmachung trägt die Nummer B74/26 und ist mit dem 06.08.2026 gekennzeichnet; als Datum der Bekanntmachung ist zudem der 17.08.2026 genannt.

Eigene Anzeige

Hier könnten Ihre Neuigkeiten stehen

Erreichen Sie Menschen in dieser Region – transparent als Anzeige gekennzeichnet.

Jetzt anfragen

Hat dir der Artikel geholfen? Teile ihn gern: