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Keine Umweltverträglichkeitsprüfung für geplante wesentliche Änderung einer Windkraftanlage in Mühlen-Eichsen
Bekanntmachung zur geplanten Änderung
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat eine Entscheidung veröffentlicht.
Die Behörde prüfte das Änderungsvorhaben am Standort Mühlen-Eichsen.
Für die geplante wesentliche Änderung ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig.
Das StALU WM nennt diese Feststellung nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.
Wer plant die Änderung
Die Vorhabenträgerin ist die UGE Goddin GmbH und Co.
KG.
Der Sitz der Firma liegt in der Dorfstraße 20a in 18276 Lohmen.
Worum es bei der Änderung geht
Geplant ist die Erhöhung des Schallleistungspegels einer Windkraftanlage.
Die Anlage soll vom Typ Nordex N163-6.8 Megawatt sein.
Die Leistung der Anlage soll 6,8 Megawatt betragen.
Die Gesamthöhe der Anlage soll 245,5 Meter erreichen.
Wo steht die Anlage
Der Standort liegt in Mühlen-Eichsen.
Die Anlage steht in der Gemarkung Goddin.
Die Anlage liegt in Flur 1.
Das betroffene Flurstück hat die Nummer 15.
Genehmigungen und vorheriger Anlagentyp
Für die Anlage gab es zuerst eine Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Diese Genehmigung betraf das Errichten und Betreiben einer Windkraftanlage.
Der erste Anlagentyp war Vestas V162-5.6 Megawatt.
Die Nabenhöhe sollte bei 166 Metern liegen.
Die Fundamenterhöhung sollte 3 Meter betragen.
Die Gesamthöhe sollte 250 Meter erreichen.
Die Nennleistung sollte 5,6 Megawatt betragen.
Im Änderungsverfahren wurde der Anlagentyp später umgestellt.
Der neue Anlagentyp war Nordex N163-6.8 Megawatt mit Serrations.
Die Abkürzung lautet STE.
Die Behörde nannte dabei eine Nabenhöhe von 164 Metern.
Die Gesamthöhe sollte 245,5 Meter betragen.
Die Nennleistung sollte weiterhin 5,6 Megawatt betragen.
Warum nach Angaben der Behörde keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig war
Die Behörde sagt, dass im ursprünglichen Genehmigungsverfahren eine UVP freiwillig beantragt wurde.
Das Vorhaben unterlag nach Behördenangaben nicht den Bestimmungen der Anlage 1 zum UVP-Gesetz.
Eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche lag demnach nicht vor.
Außerdem fehlte nach Behördenangaben ein funktionaler Zusammenhang mit weiteren Windkraftanlagen.
Deshalb bestand seinerzeit keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Behörde führte das Verfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
Prüfung für den jetzigen Antrag
Der jetzt vorliegende Antrag ist ein Änderungsvorhaben.
Das StALU WM führte deshalb eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch.
Rechtsgrundlage ist § 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.
Die Vorprüfung ergab, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Begründung für die Entscheidung
Das StALU WM nennt als wesentliche Gründe die Bewertung der Auswirkungen.
Die Bewertung betrifft vor allem den Schallleistungspegel.
Die Bewertung betrifft außerdem die Standorteignung.
Die Bewertung betrifft außerdem Turbulenz.
Die Behörde bezieht sich dabei auf das Schutzgut Mensch.
Das StALU WM schätzt ein, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Auswirkungen sollen nicht bei der Zulassungsentscheidung nach § 25 Absatz 2 UVP-Gesetz zu berücksichtigen sein.
Rechtsfolgen der Feststellung
Die Feststellung ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVP-Gesetz nicht selbständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag weiter.
Die Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Angaben zur Bekanntmachung
Die Bekanntmachung trägt die Nummer B74/26.
Das Datum der Kennzeichnung lautet 06.08.2026.
Als Datum der Bekanntmachung nennt die Behörde zusätzlich den 17.08.2026.