Mehr Spielraum für Windenergie: Mecklenburg-Vorpommern will Anrechenbarkeit bei Höhenbegrenzungen sichern
Land plant Bundesratsinitiative zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und will Windenergieflächen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei planerischen Höhenvorgaben anrechnen lassen
Mecklenburg-Vorpommern will den Kommunen beim Ausbau der Windenergie mehr Gestaltungsmöglichkeiten geben und dafür eine Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auf den Weg bringen. Das Kabinett hat am 18. August 2026 beschlossen, eine entsprechende Bundesratsinitiative einzubringen.
Nach den Plänen des Landes sollen Windenergieflächen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann auf die bundesgesetzlichen Flächenziele angerechnet werden können, wenn Gemeinden dort planerische Höhenbegrenzungen festlegen. Bislang ist das nach Angaben des Landes nicht möglich. Dadurch könne zusätzlicher Druck entstehen, weitere Flächen für Windenergie auszuweisen.
Minister für Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Dr. Wolfgang Blank erklärte im Anschluss an die Kabinettssitzung, die Menschen und Gemeinden vor Ort müssten mitsprechen können, wenn sich in ihrer Nähe ein Windrad drehe. Die Anlagen würden leistungsfähiger, aber auch höher. Deshalb sei es wichtig, dass Kommunen über Bebauungspläne angemessene Höhenbegrenzungen festlegen könnten, ohne dass die Flächen anschließend ihre Anrechenbarkeit auf die bundesweiten Ausbauziele verlören.
Hintergrund zur geplanten Änderung
Der Bund verpflichtet Mecklenburg-Vorpommern, bis Ende 2027 insgesamt 1,4 Prozent der Landesfläche für Windenergiegebiete auszuweisen. Grundlage der bisherigen Berechnung war eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 250 Metern und einem Rotordurchmesser von 165 Metern. Nach Angaben des Landes sind moderne Windenergieanlagen inzwischen deutlich höher; beim Repowering, also dem Ersatz älterer Anlagen durch neue und leistungsfähigere, komme es teils zu erheblichen Höhensprüngen. Heute seien Anlagen von 270 Metern und mehr nicht ungewöhnlich.
Nach geltendem Bundesrecht können Flächen mit planerischen Höhenbegrenzungen grundsätzlich nicht auf die vorgeschriebenen Flächenziele angerechnet werden. Das betrifft auch kommunale Planungen über Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Höhenbeschränkungen können sich laut Mitteilung etwa aus dem Schutz des Landschaftsbildes, bedeutender Denkmale oder aus Anforderungen der Luftverkehrssicherheit ergeben.
Blank sagte, es sei schwer vermittelbar, wenn eine Gemeinde Flächen für Windenergie ausweise, gemeinsam mit den Menschen vor Ort eine tragfähige Lösung entwickle und die Fläche am Ende wegen einer Höhenbegrenzung nicht auf das Flächenziel angerechnet werden könne. Das Land wolle die kommunale Planungshoheit stärken, ohne die Ausbauziele abzusenken.
Konkret schlägt Mecklenburg-Vorpommern vor, das Gesetz so zu ändern, dass planerische Höhenbegrenzungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich werden, ohne dass die betreffende Fläche ihre Anrechenbarkeit verliert. Als Maßstab soll das Verhältnis der vom Bund zugrunde gelegten Referenzanlage dienen. Nach dem Beispiel des Landes könnte eine Gemeinde verbindlich festlegen, dass eine 275 Meter hohe Anlage mindestens 1.100 Meter von der Ortschaft entfernt sein muss.
Nach Angaben des Ministers sollen Kommunen damit ein Instrument erhalten, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und Konflikte frühzeitig zu lösen. Das könne gerade beim Repowering helfen, Akzeptanz zu erhalten und gleichzeitig mit weniger, aber leistungsfähigeren Anlagen mehr erneuerbaren Strom zu erzeugen. Zudem verweist das Land darauf, dass bereits vor einem Jahr per Landesgesetz festgelegt worden sei, dass die Anlagen in Mecklenburg-Vorpommern auch beim Repowering mindestens 1.000 Meter von der Ortschaft entfernt sein müssen.
Als weitere Maßnahme zur höheren Akzeptanz nennt die Landesregierung die Neufassung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes, die im Frühjahr dieses Jahres beschlossen wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass Gemeinden und Menschen finanziell am Bau von neuen Windenergieanlagen und Solarparks in ihrer Umgebung profitieren können.
Der Gesetzesantrag soll dem Bundesrat zugeleitet und dort am 25. September 2026 erstmals beraten werden.
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