Neue Versetzungsverordnung in Mecklenburg-Vorpommern: Regeln für Notenausgleich, Wechsel und Rücktritt
Ab dem Schuljahr 2026/2027 gelten geänderte Vorgaben für die Grundschule, Regionalen Schulen und das Gymnasium – mit Fokus auf klaren Leistungsanforderungen.

In Mecklenburg-Vorpommern tritt mit dem Schuljahr 2026/2027 eine neue Versetzungsverordnung in Kraft. Sie regelt die Versetzungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern neu und verändert unter anderem die Vorgaben für Notenausgleich, Bildungsgangwechsel, Versetzungsgefährdung und freiwilligen Rücktritt.
Nach Angaben des Bildungsministeriums sollen die neuen Regelungen klare und transparente Vorgaben für die Schulen schaffen. Erarbeitet wurden sie gemeinsam mit dem Bildungsrat unter Einbeziehung von Perspektiven aus Lehrerschaft, Elternschaft sowie der Schülerinnen und Schüler.
Bildungsministerin Simone Oldenburg erklärte, Ziel sei es, mehr junge Menschen zu einem Schulabschluss zu führen. Dies solle durch die Anerkennung tatsächlicher Leistungen und zugleich klar definierte Leistungsanforderungen erreicht werden.
Änderungen in der Grundschule
Für die Grundschule sieht die neue Verordnung vor, dass künftig die Klassenkonferenz über die Verweildauer in der Schuleingangsphase entscheidet. Bislang war dafür der Elternwille maßgeblich.
Schülerinnen und Schüler, die wiederholt die Versetzungsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 5 nicht erreichen, sollen zudem im Hinblick auf mögliche Förderbedarfe diagnostiziert werden.
Neue Regeln an Regionalen Schulen
An Regionalen Schulen werden die Regelungen zum Notenausgleich nach Ministeriumsangaben klarer formuliert. Dabei sollen insbesondere die unterschiedlichen Anspruchsebenen berücksichtigt werden. Eine Umrechnung von Noten zwischen verschiedenen Anspruchsebenen ist künftig nicht mehr vorgesehen. Außerdem wird die Anspruchsebene auf allen Zeugnissen ausgewiesen.
Für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule ist ein Notenausgleich in den Fächern Deutsch, Mathematik, der ersten Fremdsprache und der differenziert unterrichteten Naturwissenschaft vorgesehen.
Bisher berücksichtigten die Regelungen zum Notenausgleich die verschiedenen Anspruchsebenen nicht. Zudem konnte für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 bislang in allen Fächern auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife eine mangelhafte Leistung ausgeglichen werden, also auch in Mathematik, Deutsch und der ersten Fremdsprache.
Verschärfungen am Gymnasium
Für Gymnasien sieht die neue Verordnung strengere Vorgaben vor. Ein Notenausgleich in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ist künftig nicht mehr möglich.
Wird im Erprobungsjahr ein Notenausgleich in Anspruch genommen, ist ein Wechsel in den nichtgymnasialen Bildungsgang verpflichtend. Ein freiwilliger Rücktritt während des Erprobungsjahres ist nach den neuen Regeln ebenfalls nicht mehr möglich.
Bisher konnten mangelhafte Leistungen in Deutsch, Mathematik sowie erster und zweiter Fremdsprache untereinander ausgeglichen werden. Im Erprobungsschuljahr mussten bislang diejenigen Schülerinnen und Schüler den gymnasialen Bildungsgang verlassen, die auch unter Berücksichtigung des Notenausgleichs nicht in die Jahrgangsstufe 8 versetzt wurden. Sie wiederholten dann die Klasse 7 an einer Regionalen Schule oder Gesamtschule.
Wechsel zwischen Bildungsgängen
Ein Wechsel in den gymnasialen Bildungsgang ist künftig in den Jahrgangsstufen 7 und 8 möglich, wenn das Jahreszeugnis in Deutsch, Mathematik und den beiden Fremdsprachen einen Notenschnitt von 2,5 oder besser aufweist.
Erstmals regelt die Verordnung auch den Wechsel vom gymnasialen in den nichtgymnasialen Bildungsgang. Dieser ist grundsätzlich zum Schuljahresende möglich. Ausnahmen sind laut Mitteilung etwa bei Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsstörungen vorgesehen.
Bislang war ein Wechsel in den gymnasialen Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 möglich, wenn in Deutsch, Mathematik sowie der ersten und zweiten Fremdsprache ein Notendurchschnitt besser als 2,5 erreicht wurde.
Klare Schwelle bei Versetzungsgefährdung
Künftig gilt eine Versetzungsgefährdung als gegeben, wenn der Notendurchschnitt in einem Fach bei 4,5 oder schlechter liegt. Nach Darstellung des Ministeriums erhalten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern damit eine klare Vorgabe zur Identifizierung der Versetzungsgefahr.
Bisher gab es in der Versetzungsverordnung keine einheitliche Bezugsgröße in Form eines Notendurchschnitts.
Beratungsgespräche und freiwilliger Rücktritt
Neu geregelt wird auch die Verbindung von Beratungsgesprächen. Das Gespräch zur Schullaufbahnempfehlung in Jahrgangsstufe 6 kann künftig mit dem obligatorischen Beratungsgespräch zusammengelegt werden. Eine ausdrückliche Regelung zu Beratungsgesprächen über die Schullaufbahnempfehlung gab es bislang nicht.
Beim freiwilligen Rücktritt werden die Möglichkeiten eingeschränkt. Ein Rücktritt zum Schulhalbjahr ist künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich. Wer freiwillig eine Klassenstufe wiederholt, muss im Wiederholungsjahr erneut alle Voraussetzungen für die Versetzung erfüllen.
Bisher konnten Erziehungsberechtigte einen freiwilligen Rücktritt bis zum 15. Dezember oder bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres beantragen.
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