Vorprüfung für Windenergieanlagen in Stierow: Keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig

STALU Mittleres Mecklenburg stuft die Auswirkungen der geprüften Vorhaben als nicht erheblich ein – Entscheidung gilt jedoch nur für den Vorbescheid und wird im BImSchG-Verfahren geprüft.

Von Landesredaktion MV

Vorprüfung für vier Windenergieanlagen in der Gemarkung Stierow abgeschlossen

Für die geplante Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen in der Gemarkung Stierow ist für die im Vorbescheid geprüften Punkte keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Das teilt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (STALU MM) in einer Bekanntgabe nach Paragraf 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit.

Den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids gemäß Paragraf 9 Absatz 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hatte die Qair WP Vietschow GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 gestellt. Gegenstand des beantragten Vorbescheids sind einzelne Genehmigungsvoraussetzungen für ein späteres Genehmigungsverfahren, konkret Schall- und Schattenemissionen sowie Turbulenzen.

Behörde sieht keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen

Das STALU MM führte dafür eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Paragraf 7 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG durch. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die für den Vorbescheid beantragten Belange – Schall-, Schatten- und Turbulenzimmissionen – keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.

Nach Angaben der Behörde wurden die möglichen erheblichen Auswirkungen anhand der in Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien beurteilt. Das Vorhabengebiet befindet sich demnach im ländlichen Raum.

Schutzgüter und Schutzgebiete im Umfeld

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft werden laut Bekanntgabe ausgeschlossen. Das Vorhaben verursache in Bezug auf den Antragsgegenstand weder Flächenversiegelungen noch Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

Im Untersuchungsraum von 100 Metern zuzüglich Rotorradius um die Standorte der Windenergieanlagen befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Biotope nach Paragraf 20 NatSchAG M-V. Eine Funktionsbeeinträchtigung sei durch den Antragsgegenstand nicht gegeben.

Etwa 300 Meter östlich des Vorhabengebietes liegt zudem das als Flächennaturdenkmal geschützte Waldfeuchtgebiet „Revier Matgendorf Abt. 2540a1“ nach Paragraf 28 Bundesnaturschutzgesetz. Auch hier sieht die Behörde keine Funktionsbeeinträchtigung durch den Antragsgegenstand.

Im weiteren Untersuchungsraum bis fünf Kilometer Umkreis befinden sich folgende Schutzgebiete:

  • GGB_2141-301 – FFH-Gebiet „Kleingewässerlandschaft nördlich von Jördenstorf“, etwa 2.100 Meter südöstlich
  • GGB_2041-301 – FFH-Gebiet „Griever Holz“, etwa 5.000 Meter nordwestlich
  • DE_1941-401 – EU-Vogelschutzgebiet „Recknitz- und Trebeltal mit Seitentälern und Feldmark“, etwa 1.200 Meter nordwestlich

Weitere Schutzgebiete, die nach Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG zu berücksichtigen sind, liegen nach Angaben des STALU MM nicht im Wirkbereich der Windenergieanlagen.

Entscheidung betrifft nur den Vorbescheid

Nach Einschätzung der Behörde sind durch das Vorhaben keine Gebiete betroffen, in denen deutsche oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind. Auch erhebliche Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes lägen nicht vor. Ausmaß, Schwere, Komplexität, Wahrscheinlichkeit sowie Dauer, Häufigkeit und Reversibilität möglicher Auswirkungen erreichten nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich mache.

Die Feststellung bezieht sich auf die im Vorbescheid geprüften Belange. Über den Antrag selbst wird die zuständige Genehmigungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.

Die Bekanntgabe trägt die Nummer AA-Nr. 29/2026 und das Datum 29. Juni 2026. Nach Paragraf 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.

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