Windpark „Groß Welzin I“: Ablehnungsbescheid wird ausgelegt

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg stellt den Bescheid samt Begründung vom 21.07. bis 04.08.2026 zur Einsicht bereit; Drittwiderspruch ist binnen eines Monats möglich.

Von Landesredaktion MV

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat die Ablehnung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb von 8 Windkraftanlagen (Groß Welzin I)“ öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sowie nach § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Betroffen ist ein Antrag der SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Emmy-Noether-Straße 17, 25524 Itzehoe. Der Ablehnungsbescheid für das Vorhaben mit dem Aktenzeichen 51/26 trägt das Datum 11.06.2026. Die Bekanntmachung selbst ist auf den 20.07.2026 datiert, die Mitteilung trägt die Nummer B65/26 vom 16.07.2026.

Einsicht in den Ablehnungsbescheid

Eine Ausfertigung des Ablehnungsbescheides einschließlich Begründung wird nach der Bekanntmachung für zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Die Einsicht ist vom 21.07.2026 bis einschließlich 04.08.2026 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg möglich.

Die Auslegung erfolgt an folgender Stelle:

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
1. Obergeschoss – Abteilung 6 Windkraft

Öffnungszeiten

  • Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 15:30 Uhr
  • Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr

Darüber hinaus ist eine Einsichtnahme nach individueller vorheriger telefonischer Absprache möglich. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Online-Auslegung

Der Bescheid wird außerdem online auf der Internetseite des StALU Westmecklenburg sowie im UVP-Portal der Länder veröffentlicht. Im UVP-Portal ist die Unterlage unter dem Suchbegriff „Groß Welzin I“ zu finden.

Internetseite des StALU Westmecklenburg
UVP-Portal der Länder

Bekanntgabe und Widerspruch

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter der Anschrift des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eingesehen werden.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Drittwiderspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Drittwiderspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.

Eigene Anzeige

Hier könnten Ihre Neuigkeiten stehen

Erreichen Sie Menschen in dieser Region – transparent als Anzeige gekennzeichnet.

Jetzt anfragen

Hat dir der Artikel geholfen? Teile ihn gern: